Teilnahmepflicht am Unterricht, Krankmeldung und Beurlaubung

Generell sind alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Baden-Württemberg haben, schulpflichtig. Sollte Ihr Kind dennoch einmal nicht am Unterricht teilnehmen können oder wünschen Sie eine Beurlaubung für Ihr Kind, gelten folgende Modalitäten:

Teilnahmepflicht:

Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.

Krankmeldung:

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich (zu Schulbeginn) mitzuteilen.Bei mündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
Download Vorlage Krankmeldung

Beurlaubung:

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
Der Antrag ist zu begründen.
Für die Entscheidung zuständig ist (im Rahmen der besonderen Gründe, die in der Schulbesuchsverordnung genannt sind)

für eine Unterrichtsstunde
der Fachlehrer

für mehrere Unterrichtsstunden bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Unterrichttage
der Klassenlehrer

vor zusammenhängenden Ferienabschnitten und in allen übrigen Fällen
der Schulleiter

Sonderregelugen gelten für den Sportunterricht und die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.

Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung.

Die Schule berät die Erziehungsberechtigten über die Auswirkung der Beurlaubung.

Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.